Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Ballweg + Büttner GmbH, Walldürn – Glashofen

§ 1 Anwendungsbereich, Abwehrklausel
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ballweg + Büttner GmbH
(nachfolgend: Verwender) gelten im Rechtsverkehr mit Unternehmern. Gegenüber
Verbrauchern gelten sie nicht.
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als der Verwender ihnen
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Von diesem Schriftformerfordernis kann wiederum
nur schriftlich abgewichen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote des Verwenders erfolgen auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten
Unterlagen (Skizzen, Zeichnungen, Maßangaben etc.). Die Angebote des Verwenders sind
freibleibend und unverbindlich. Soweit durch Auftragsänderung seitens des Vertragspartners
eine Kostenänderung entsteht, passt der Verwender sein Angebot entsprechend an.
(2) Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder ausdrücklichen Auftragsbestätigung
bzw. Annahmeerklärung des Verwenders zustande.
(3) Alle Leistungen des Verwenders erfolgen nach Maßgabe der einschlägigen Normen.
Weitergehende Anforderungen müssen von unserem Vertragspartner ausdrücklich mitgeteilt
werden. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
Soweit die anwendbare Norm keine Regelungen enthält, erfolgen die Leistungen des
Verwenders nach dessen Werksnorm. Der Verwender übersendet dem Vertragspartner auf
Anforderung den Text der einschlägigen Norm.
§ 3 Verfahren bei Bedenken gegen die Verwendungsabsicht des Vertragspartners
(1) Der Verwender erbringt Werkleistungen. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, die
anzuwenden sind, soweit weder die individuellen Vereinbarungen zwischen Verwender und
Vertragspartner, noch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen
enthalten, sind dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Anwendung der
Vorschriften für Bauverträge zu entnehmen. Die VOB finden – einschließlich ihres Teils B –
keine Anwendung.
Der Verwender ist daher nicht verpflichtet, Bedenken gegen die Verwendbarkeit des Werkes
durch den Vertragspartner mitzuteilen.
(2) Sollte der Vertragspartner dem Verwender vor Abfassung der Auftragsbestätigung den
vorgesehenen Verwendungszweck des Werks mitteilen, um eine Stellungnahme des
Verwenders zur Eignung des Werks für den vorgesehenen Verwendungszweck zu erhalten,
muss der Verwendungszweck nicht nur schlagwortartig mitgeteilt werden. Der
Vertragspartner muss vielmehr sämtliche Merkmale, die auf die Eignung der Lieferware
Einfluss haben können, mitteilen. Angaben des Verwenders zur Eignung beziehen sich
ausschließlich auf die ihm mitgeteilten Merkmale und begründen, sollten sie nicht zutreffen,
ausschließlich Gewährleistungsansprüche gemäß untenstehendem § 10.
Schadensersatzansprüche gegen den Verwender bestehen nur unter den dort im Abschnitt
(5) genannten Voraussetzungen.
(3) Teilt der Vertragspartner dem Verwender den vorgesehenen Verwendungszweck in
vorstehendem Sinne erst mit, nachdem der Verwender die Auftragsbestätigung erstellt hat,
gehen jegliche Folgen aus einer fehlenden Eignung der Lieferware für diesen Zweck allein zu
Lasten des Vertragspartners; eine Haftung des Verwenders ist, gleich aus welchem
Rechtsgrund, dann ausgeschlossen.
§ 4 Preise
(1) Die angegebenen Preise verstehen sich ohne Verpackung, nicht auf Abholfahrzeuge
verladen, ab Werk des Verwenders in Walldürn-Glashofen und zuzüglich der auf dem
Angebot bzw. der Rechnung ausgewiesenen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht
ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Verpackung (Kisten,
Paletten usw.) wird zu marktüblichen Preisen berechnet.
(2) Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der tatsächlichen Lieferung
mehr als vier Monate, behält sich der Verwender vor, den Preis für den Auftrag um maximal 5
% des Angebotspreises zu erhöhen, wenn diese Erhöhung auf Gründen beruht, die der
Verwender nicht zu vertreten hat (z.B. Materialpreise, Hilfsstoffe, Lohn-, Transportkosten,
Umsatzsteuer, Zölle, etc.).
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt, soweit keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, ab
Werk in Walldürn-Glashofen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Der Verwender
haftet ab Gefahrübergang nicht mehr für Bruch, Diebstahl etc. Der Gefahrübergang tritt
bereits mit Übergabe der Ware an den Transporteur ein. Dies gilt auch bei Auslieferung mit
Werkfahrzeugen des Verwenders; auch eigene Fahrzeuge des Verwenders gelten als
Fahrzeug eines Transporteurs. Auf Wunsch werden die Lieferungen vom Verwender gegen
die üblichen Transportrisiken versichert. Die Kosten dafür trägt der Vertragspartner.
(2) Holt der Vertragspartner die Lieferware ab, ist er dafür verantwortlich, dass der Transport
gemäß den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erfolgt und
insbesondere die Vorschriften für die Ladungssicherung eingehalten werden. Sollte es nicht
möglich sein, die Ladung vorschriftsgemäß zu sichern, ist der Verwender berechtigt, das
Beladen der Transportfahrzeuge des Vertragspartners zu verweigern. Für dem
Vertragspartner deswegen entstehende negative Folgen, wie Konventionalstrafen für Verzug,
haftet der Verwender nicht.
(3) Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind für den Verwender unverbindlich.
(4) Bei vereinbarter Lieferung zum Vertragspartner ist Voraussetzung, dass befahrbare Anund
Abfuhrwege vorhanden sind. Die Lieferung erfolgt dann, soweit keine abweichende
Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, an der Bordsteinkante bzw. unmittelbar an der
Grundstücksgrenze. Die Lieferware wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen
abgeladen. Vom Vertragspartner muss in solchen Fällen für entsprechenden Lagerplatz
unmittelbar an der Ablieferungsstelle gesorgt werden. Packmittel hat der Vertragspartner zu
entsorgen. Euro-Paletten werden zu marktüblichen Konditionen berechnet.
(5) Die angegebenen Lieferzeiten werden nach Möglichkeit pünktlich eingehalten. Sie sind
jedoch nur als zeitliches Richtmaß zu verstehen und für den Verwender unverbindlich.
Umstände, die der Verwender nicht zu vertreten hat, berechtigen ihn, die Lieferfrist um den
Zeitraum der Behinderung, längstens jedoch um 2 Monate zu verlängern.
§ 6 Selbstbelieferungsvorbehalt
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Verwender wird den
Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes
informieren und im Falle des Rücktritts dem Vertragspartner die entsprechende
Gegenleistung unverzüglich erstatten.
§ 7 Verzugshaftungsbegrenzung/Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen
(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr,
oder auf ähnliche, nicht vom Verwender zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder
Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das
vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
(2) Der Verwender haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit des Verwenders oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer
schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den
gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Verwenders
für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 (fünf) % und für den
Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen)
auf insgesamt 10 (zehn) % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des
Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer dem Verwender etwa gesetzten Frist zur
Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses
Abs. (2) gegeben ist. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher ihm
gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Dem Vertragspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder
umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Verwender; wenn der Wert des
dem Verwender gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht
dem Verwender gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Verwender
Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des
verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder
der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Verwender nach dem
Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Verwender und
Vertragspartner darüber einig, dass der Vertragspartner dem Verwender Miteigentum an der
Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Verwender gehörenden
Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung
einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung
oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Verwender nicht gehörender Ware.
Soweit der Verwender nach diesem § 9 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum
erlangt, verwahrt der Vertragspartner sie für den Verwender mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der
Vertragspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer
mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verwender ab, ohne dass es noch weiterer
besonderer Erklärungen bedarf. Der Verwender nimmt die Abtretung an; der Vertragspartner
verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger
Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom
Verwender in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem
Verwender abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Vertragspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken,
so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die
ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom
Verwender in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der Verwender
nimmt auch diese Abtretung an; der Vertragspartner verzichtet auf Zugang der
Annahmeerklärung.
(5) Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der gemäß diesem § 9
(Eigentumsvorbehalt) an den Verwender abgetretenen Forderungen befugt. Der
Vertragspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe
der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verwender weiterleiten. Bei Vorliegen
berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine
Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartner, ist der Verwender
berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners zu widerrufen. Außerdem kann der
Verwender nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die
Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner gegenüber den Abnehmern
verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Vertragspartner dem
Verwender die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vertragswaren untersagt. Bei Pfändungen,
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner
den Verwender unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des
Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen
Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes
des Liefergegenstandes an den Vertragspartner erfolgt. Der Vertragspartner hat mit dem
Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum
erwirbt.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verwender zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verwender auf
Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es
wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der
Schätzwert der dem Verwender zustehenden Sicherheiten 120 % des Wertes der gesicherten
Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Verwender steht die Wahl bei der Freigabe
zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Verwender auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw.
der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag
zurückzutreten; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen
des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verwenders, es sei
denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 10 Gewährleistung; Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln
(1) Der Verwender gewährleistet, dass die gelieferte Ware bei Übergabe frei von Sach- und
Rechtsmängeln ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung,
unsachge-mäße Behandlung oder Verwendung sowie Weiterverwendung beschädigter Ware.
Die Gewährleistung erlischt, soweit Reparaturen oder Änderungen an den Produkten von
Dritten vorgenommen oder wenn Montageanweisungen nicht befolgt werden. Eine Garantie
übernimmt der Verwender nicht.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Verwender offensichtliche Mängel der Ware
unver-züglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablieferung der Ware und jedenfalls vor
Beginn des Einbaus oder der Verwendung der Ware, schriftlich mitzuteilen. Zeigt der
Vertragspartner innerhalb dieses Zeitraums keinen Mangel an, so gilt die Ware im Hinblick
auf offensichtliche Mängel als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.
Zeigt der Vertragspartner einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung des Verwenders
nicht besteht, und hatte der Vertragspartner bei der Anzeige Kenntnis von dem
Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der
Vertragspartner dem Verwender den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner
ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der
vorstehenden Bestimmungen ist der Verwender insbesondere berechtigt, die beim
Verwender entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom
Vertragspartner verlangte Reparatur, vom Vertragspartner erstattet zu verlangen.
(3) Will der Vertragspartner bei Vorliegen eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung
verlangen und ist die Sache nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst
nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit
der Fristsetzung bleiben unberührt. Der Verwender ist im Rahmen der Nacherfüllung in
keinem Fall zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Das Verlangen des Vertragspartners
auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Verwender ist für die Nacherfüllung eine
Frist von zwei Wochen einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem
Vertragspartner das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand
der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das
Recht des Auftraggebers, nach Nr. 5 Schadensersatz zu verlangen.
(4) Die Verjährung der Gewährleistungsrechte richtet sich für Unternehmer nach § 14.
(5) Die sich aus der Gewährleistung ergebenden Schadensersatzansprüche sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe des
Verwenders oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder eine
vertraglich zugesicherte Eigen-schaft fehlt. Die Haftung des Verwenders als Hersteller nach
dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Die Haftung des Verwenders auf
Schadensersatz ist in jedem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
(6) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 5 gelten für alle Schadensersatzansprüche
(insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung),
und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Regelungen in § 11 bleiben unberührt.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
(8) Vertragsstrafen wegen Lieferung nach dem angekündigten Termin akzeptiert der
Verwender nicht.
§ 11 Haftung
(1) Der Verwender haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des
Verwenders oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft
verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verwender nur nach dem Produkthaftungsgesetz,
wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der
Verwender den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen hat, § 10 bleibt unberührt. Der Schadensersatzanspruch für
die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in
S. 1 oder S. 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche
(insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung),
und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für
den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich
jedoch nach § 7 dieser Bedingungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 12 Lagergeld
Führt der Annahmeverzug des Vertragspartners zu einer Verzögerung der Auslieferung, so
hat der Vertragspartner dem Verwender für die Verzugsdauer die bei einer Spedition
üblichen Lagerkosten zu erstatten. Der Verwender ist stattdessen aber auch berechtigt, die
Einlagerung der Sache bei einer Spedition vorzunehmen und dem Vertragspartner die hierbei
entstehenden tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen.
§ 13 Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt
Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Vertragspartner kommt ohne
weitere Erklärungen des Verwenders 14 Tage nach der Abnahme in Verzug, soweit er nicht
bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den
Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer
Mangelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte
wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Vertragspartner fällige
Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter
Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten –
Leistungen steht.
§ 14 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen und
Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den
Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB
(Rückgriffanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk,
dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür
besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist
von drei Jahren, sofern nicht individuell eine kürzere Frist vereinbart wurde.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche
gegen den Verwender, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der
Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verwender eine Garantie für die Beschaffenheit
des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw.
der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für
den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen bei Werkleistungen spätestens mit der
Abnahme. Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, beginnt die Verjährungsfrist 2
Wochen nach Eintritt des Annahmeverzugs.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von
Fristen unberührt.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit
einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Abs. 1 S. 1.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 16 Ausschluss der Aufrechnung
Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
§ 18 Rechtswahl
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen
des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 19 Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der
Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des
Verwenders zuständig ist. Der Verwender ist auch berechtigt, am Hauptsitz des
Vertragspartners zu klagen.
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